Einbürgerung für Ehepartner von Deutschen
Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder mit einer bzw. einem eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin, können Sie in der Regel nach drei statt fünf Jahren eingebürgert werden. Hier steht, was § 9 StAG verlangt.
Aus dem Englischen übersetzt. Die offiziellen Quellen sind auf Deutsch.
Der verkürzte Weg nach § 9 StAG
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger „sollen“ eingebürgert werden (in normalen Fällen ein starker Rechtsanspruch), wenn:
- Sie seit drei Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben, und
- die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht
Alles Übrige aus den allgemeinen Regeln (§ 10 Abs. 1 StAG) gilt weiterhin. Dieser verkürzte Weg betrifft die Zeit, nicht geringere Anforderungen.
Was Sie weiterhin benötigen
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Ein Aufenthaltsstatus, der die Einbürgerung zulässt
- Die Fähigkeit, sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe zu unterhalten, mit den üblichen Ausnahmen
- Keine relevanten Vorstrafen
- Deutsch auf Niveau B1
- Kenntnis der Rechts- und Gesellschaftsordnung, in der Regel durch das Bestehen des Einbürgerungstests
- Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung
Dieselben Ausnahmen wie für andere Antragstellende gelten, zum Beispiel bei Krankheit, Behinderung oder Alter.
Noch kürzer in Sonderfällen
Die Dreijahresfrist des Aufenthalts kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder Partnerschaft drei Jahre gedauert hat. Dies ist eine Ermessensausnahme und keine Standardoption. Minderjährige Kinder des Ehepartners können zusammen mit ihm bzw. ihr eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht drei Jahre in Deutschland gelebt haben.
Wenn die Ehe endet
In der Regel muss die Ehe oder Partnerschaft bei der Einbürgerung bestehen. Es gibt eine Schutzausnahme (§ 9 Abs. 2 StAG): Sie können den Ehepartnerweg weiterhin nutzen, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach dem Tod Ihres deutschen Ehepartners oder nach der rechtskräftigen Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft beantragen, sofern Sie ein minderjähriges Kind aus dieser Ehe, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, betreuen und mit ihm zusammenleben.
Andernfalls müssen Sie, wenn die Ehe vor der Einbürgerung endet, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, einschließlich fünf Jahren Aufenthalt.
Unterlagen und praktische Hinweise
- Heiratsurkunde (ausländische Urkunden benötigen oft eine beglaubigte Übersetzung und eine Apostille oder Legalisation)
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Ehepartners, etwa ein Personalausweis oder Reisepass
- Ihre Aufenthaltstitel für die drei Jahre
- Nachweis des Haushaltseinkommens
Mehrstaatigkeit ist seit Juni 2024 grundsätzlich anerkannt, Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit also nach deutschem Recht nicht aufgeben. Prüfen Sie, was das Recht Ihres anderen Landes vorsieht. Wenn Sie mit Ihrem deutschen Ehepartner im Ausland leben, wird die Einbürgerung aus dem Ausland vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet und folgt anderen, ermessensabhängigen Regeln.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Ihre Einbürgerungsbehörde kann Ihnen bestätigen, wie sie § 9 in Ihrem Fall anwendet.
- BAMF: Einbürgerung (test format, fees, requirements, exemptions)
- BAMF: Gesamtfragenkatalog 'Leben in Deutschland' / Einbürgerungstest (Stand 07.05.2025)
- BAMF: Integrationskurs Abschlussprüfung (DTZ, 'Leben in Deutschland' 15/17 of 33)
- Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV) § 1
- EinbTestV Anlage 2: Rahmencurriculum (topic modules)